§ 43 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 43 Evaluierung



(1) Die Bundesregierung evaluiert die Wirkung dieser Verordnung im Hinblick auf

1.
die Begrenzung der Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet, nach § 35 Absatz 1,

2.
die Wirkung von Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten thermischen Energie, das aus der Vermarktung von thermischer Energie aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultiert,

3.
Anforderungen an die nachhaltige Erzeugung des Stroms zur Erzeugung von strombasiertem Gas oder strombasierter thermischer Energie.

(2) Die Evaluierung erfolgt fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte.



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