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§ 43 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 43 Messung



Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 43 GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 13 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2034

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 13 MsbGEG Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... folgt gefasst: „§§ 44 bis 48 (weggefallen)". 2. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Messung Die Messung erfolgt nach ... 48 (weggefallen)". 2. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Messung Die Messung erfolgt nach den Bestimmungen des ...