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§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 43 Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung



(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Studiums erreicht haben.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) 1Die Prüfung ist an den Lernzielen auszurichten. 2In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. 3Insoweit ist die Abschlussprüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.