(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.
(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.
§ 44 MessEG Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (vom 19.04.2016) ... Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen, 10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1, 11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die ... die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen. (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch ...
§ 60 MessEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann, 21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 ... verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, 22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung ...
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
§ 1 FPackV Anwendungsbereich ... Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl. (2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für 1. Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge ...
V. v. 19.06.1974 BGBl. I S. 1301; zuletzt geändert durch Artikel 20 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272