1Nach dem Ende des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung" und des Abschlusslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter für diese Lehrgänge ein gemeinsames Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus.
2In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests sowie die Rangpunktzahl nach
§ 39 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt.