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§ 43 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 43 Einzelentgeltgenehmigung
§ 43 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden. 2Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen. 3Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.
(2) 1Die Genehmigung der Entgelte ist elektronisch zu beantragen. 2Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der Antrag für eine sich anschließende Genehmigung spätestens zehn Wochen vor Ablauf der geltenden Genehmigung zu stellen. 3Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. 4Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang nach, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
(3) 1Mit einem Entgeltantrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 51 Absatz 1 vorzulegen. 2Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie im Rahmen einer regional begrenzten und längstens auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienstleistungen kann die Bundesnetzagentur den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Maß reduzieren und im Einzelfall Abweichungen vom Maßstab des § 42 Absatz 1 zulassen.
(4) Die Bundesnetzagentur soll über eine Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens entscheiden.
(5) 1Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte
- 1.
- den Anforderungen des § 42 Absatz 1 entsprechen und
- 2.
- nicht offenkundig gegen die Anforderungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 verstoßen.
(6) 1Die Genehmigung kann mit den in § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbestimmungen versehen werden. 2Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung befristen.
(7) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das marktbeherrschende Unternehmen.
Zitierungen von § 43 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 PostG Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
... 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten ...
§ 42 PostG Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
... Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Maßgabe der §§ 43 und 44 oder 2. auf Grundlage von ihr vorgegebener Maßgrößen für ...
§ 46 PostG Price-Cap-Verfahren - Entgeltgenehmigung
... die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt. (5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt ...
§ 60 PostG Vorteilsabschöpfung
... Verstoß aufgrund einer das Unternehmen bindenden Entscheidung der Bundesnetzagentur nach den §§ 43 und 46 erfolgte, 2. wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz ...
§ 62 PostG Entgelte für förmliche Zustellungen
... Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ...
§ 100 PostG Anhörung, mündliche Verhandlung
... ist und die Beteiligten angehört wurden. (4) Unbeschadet des § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie des § 46 Absatz 4 kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst ...
§ 102 PostG Abschluss des Beschlusskammerverfahrens
... der Zustellung an die Beteiligten nach Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammer nach den §§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben. § 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. ...
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