§ 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
(1)
1Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden.
2Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der Verwaltungsrat der in
§ 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder.
3Die Vertreterversammlungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder; bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt Satz 2.
4Für die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt
§ 44 Abs. 5.
(2)
1Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten.
2Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt.
3Bei dem Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die als solche gewählten Personen.
4Bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder.
5Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates der in
§ 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden.
(3) 1Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein. 2Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen.
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interne Verweise§ 66 SGB IV Erledigungsausschüsse (vom 21.07.2023) ... Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 regeln. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63, ...
Zitat in folgenden NormenGesundheitsstrukturgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Artikel 33 GSG Überleitungsvorschriften ... des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung zu ...
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 279 SGB V Verwaltungsrat und Vorstand (vom 01.01.2024) ... 37, 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 43 Absatz 2 , die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 erster ...
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021) ... der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe ( § 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 14. den Inhalt der Vorschriften ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
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