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§ 43 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt,
- 2.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,
- 2a.
- entgegen § 12b Absatz 4 Nummer 8 oder 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 3.
- seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
- 4.
- entgegen § 17 Nummer 1 Buchstabe c eine Erklärung zu Absicherungsgeschäften nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat,
- 5.
- seinen Mitteilungspflichten aus § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 erster Halbsatz oder Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 6.
- seinen Mitteilungspflichten aus § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 oder aus § 30a Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 7.
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Beschaffungskosten erhöht oder
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2a, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(3) 1Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz
- 1.
- von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,
- 2.
- von mehr als 12,5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 *) Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 2a *), 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent und
- 3.
- von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 das Bundeskartellamt,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 5 und 8 die Bundesnetzagentur und
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a und 6 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a hierfür bestimmte Bundesbehörde.
(5) 1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 verjährt in fünf Jahren. 2Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 3Im Falle der Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3 und die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 4Im Fall der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach Absatz 4 sind über Satz 2 hinaus die §§ 96 bis 101 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,
- 1.
- die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen juristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben,
- 2.
- die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinn des Absatzes 6 werden oder
- 3.
- die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).
(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 entsprechend anzuwenden.
(9) 1Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstreckung des Haftungsbetrages nach Absatz 7 sind die Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend anzuwenden. 2Für die Verjährungsfrist ist das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht entsprechend anzuwenden. 3§ 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7 beginnt.
(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Unternehmens wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die sehr wahrscheinlich fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c G. v. 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) wurde vom Wortlaut abweichend konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 m.W.v. 3. August 2023
Frühere Fassungen von § 43 StromPBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.08.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 StromPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 StromPBG Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen (vom 03.08.2023)
... an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt. (2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem ...
§ 44 StromPBG Strafvorschriften
... Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, indem er eine dort genannte Mitteilung nicht ...
§ 48 StromPBG Weitere Verordnungsermächtigungen (vom 03.08.2023)
... Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ...
§ 48a StromPBG Beleihung; Verordnungsermächtigung (vom 27.04.2023)
... der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu ...
Zitat in folgenden Normen
Preisbremsenordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung (PBOWiZV)
V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 229
§ 1 PBOWiZV Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist sowohl in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung als auch in den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... mitteilen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt." 18. § 30 wird wie folgt geändert: ... oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung." 27. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ...
Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Artikel 1 StromPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu ...
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