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§ 43 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 43 Zuständigkeiten



(1) Über die Beschwerde entscheidet die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der oder des Vorgesetzten, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.

(2) 1Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. 2Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem die oder der Vorgesetzte, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. 3Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die weitere Beschwerde, wenn über die Beschwerde entschieden wurde durch

1.
die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder

2.
die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.

4Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang. 5Das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. 6§ 40 Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.

(3) 1Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20, gegen Disziplinararrest und gegen strengen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1, wenn diese getroffen wurden durch

1.
die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder

2.
die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.

3Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4 Satz 8 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 43 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 WDO Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
... (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 und 3 sowie nach § 47 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, ...
§ 56 WDO Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
... die oder der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; die §§ 42 bis 44 gelten ...
§ 95 WDO Vorermittlungen
... die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der ...