§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
(1)
1Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person in den Fällen des
§ 5 Abs. 5 und des
§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben.
2Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Person vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
(2)
1Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen.
2§ 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.
Frühere Fassungen von § 43 WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften ... folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43 die Angabe „§ 43a Nationales Waffenregister" und nach der Angabe zu § 52 die ... sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten." l) Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Nationales ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zitate in aufgehobenen TitelnFünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
V. v. 11.08.1976 BGBl. I S. 2117; aufgehoben durch § 3 V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 1 5. WaffV (vom 27.06.2020) ... 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum ...
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