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§ 442 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 442 Beschäftigungschancengesetz
(1) 1Personen, die als Selbständige oder Auslandsbeschäftigte vor dem 1. Januar 2011 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010 versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem 1. Januar 2011 an geltenden Fassung. 2Sie können die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31. März 2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden.
(2) 1Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag stehen, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. 2§ 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 442 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Beschäftigungschancengesetz vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1417 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 442 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 442 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... e) Nach der Angabe § 434v wird folgende Angabe eingefügt: „§ 434w Beschäftigungschancengesetz". 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... ersetzt. 23. Nach § 434v wird folgender § 434w eingefügt: „§ 434w Beschäftigungschancengesetz (1) ... 23. Nach § 434v wird folgender § 434w eingefügt: „§ 434w Beschäftigungschancengesetz (1) Personen, die als Selbständige oder ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 1 EinglVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Arbeitsbedingungen und Vergütungen". b) Nach der Angabe zu § 434w wird folgende Angabe eingefügt: „§ 434x Gesetz zur Verbesserung der ... 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2011" ersetzt. 16. Nach § 434w wird folgender § 434x eingefügt: „§ 434x Gesetz zur Verbesserung ...
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Absatz 3a wird aufgehoben. 108. § 434t wird § 441. 109. § 434w wird § 442. 110. § 434x wird § 443 und wie folgt gefasst: ...
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