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§ 44 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 44 Steueranmeldung
(1) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 44 AlkStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 AlkStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AlkStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Für die Steueranmeldung gilt § 44 ...
§ 51a AlkStV Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung (vom 13.02.2023)
... (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 ...
§ 63 AlkStV Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... er die in einem Monat nach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die Steueranmeldung nach § 44 Absatz 1 überträgt. (2) Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse ... dem Steuerschuldner. (7) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 ...
§ 64 AlkStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... beizufügen. (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... bb) Folgender Satz wird angefügt: „Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend." 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) In ... § 43 wird aufgehoben. 43. § 44 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend." 52. § 52 wird wie ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 44 " durch die Wörter „nach § 44 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz ... 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 44" durch die Wörter „nach § 44 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ... angefügt: „(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend." 63. § 64 wird wie folgt ... beizufügen. (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend." 64. § 65 wird wie folgt ...
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