§ 44 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss

1.
verfügen über ein Unionspatent,

2.
eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und

3.
mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.

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Zitierungen von § 44 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
... Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder ...


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