§ 44 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 44 Register Biostrom


§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). 2Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,

2.
Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

3.
Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

4.
Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 11,

5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,

6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,

7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,

8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

9.
Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2,

10.
Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagenbetreiber und

11.
Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.

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Zitierungen von § 44 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143
§ 43 Biokraft-NachV Datenabgleich
... und den Hauptzollämtern vorliegen, und 2. in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung . (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann die zuständige ...

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
§ 39 GWKHV Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung
... 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, gespeichert sind, 3. im Register Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind, 4. im Register Biokraftstoffe nach § 42 der ...


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