Tools:
Update via:
§ 44 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 44 Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen
§ 44 wird in 19 Vorschriften zitiert
(1) Für internationale Koproduktionen gemäß § 42 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1
- 1.
- in Fällen, in denen es sich bei dem neuen Film um eine internationale Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land handelt, innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,
- 2.
- zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:
- a)
- in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent,
- b)
- in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent.
(2) Die Filmförderungsanstalt kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 gewähren, wenn
- 1.
- der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt und
- 2.
- ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.
Zitierungen von § 44 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 FFG Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach ... ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 ...
§ 51 FFG Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
... bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung ... ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies ...
§ 61 FFG Förderhilfen, Referenzpunkte
... hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein. Die ...
§ 71 FFG Antragsvoraussetzungen
... ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt. (2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § ...
§ 73 FFG Zuerkennung
... Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht. Die antragstellende ...
§ 74 FFG Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller
... neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden. (2) Die Filmförderungsanstalt kann ... Films verwendet werden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. Wenn 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfe ...
§ 76 FFG Verwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende Personen
... eines programmfüllenden Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden. (3) Drehbücher, Treatments, ...
§ 87 FFG Schlussprüfung, Kostenerstattung, Pflichtexemplar
... insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist ...
§ 89 FFG Förderhilfen
... hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 ...
§ 96 FFG Zuerkennung
... um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie im Falle der Verwendung der Förderhilfen für einen neuen ...
§ 97 FFG Verwendungsmöglichkeiten
... neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden. (2) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag ... oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films nach den §§ 41 bis 47 verwendet werden. (3) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag ...
§ 100 FFG Schlussprüfung, Pflichtexemplar
... Films insbesondere, ob der neue Film die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. (2) Werden die Förderhilfen für die ...
§ 102 FFG Förderhilfen, Referenzpunkte
... hat. Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen. (2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem ...
§ 107 FFG Antragsberechtigung, Antragsvoraussetzungen
... ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt. (3) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § ...
§ 109 FFG Zuerkennung
... 2. beim Verleih eines Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, eine angemessene Anzahl von Filmkopien in Orten oder räumlich ...
§ 110 FFG Verwendung
... den Verleih eines neuen Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden. (2) Die Förderhilfen dürfen verwendet ...
§ 113 FFG Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden
... im Wege des Verleihs verwerteten Filme den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 entsprechen. (2) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ...
§ 121 FFG Richtlinie zur Unterstützung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes
... die Digitalisierung von Filmen, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum ...
§ 144 FFG Auskünfte
... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 41 bis 44 erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen sowie den Nachweis nach § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_FFG.htm