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§ 44
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§ 44 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020
BGBl. I S. 2504
(
Nr. 55
)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3
Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 43
←
→
Anlage 1
§ 44 Übergangsvorschriften
§ 44 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Sammelpackungen, die vor dem 1. November 2021 hergestellt wurden, dürfen abweichend von
§ 38 Absatz 4
in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes
verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021 nach
§ 27
oder
§ 31 der Fertigpackungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (BGBl. I S. 451
, 1307), die zuletzt durch
Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272
) geändert worden ist, zum Kontrollieren verwendet worden sind, brauchen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch nicht den Anforderungen der
Anlage 7
zu entsprechen.
§ 43
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→
Anlage 1
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Zitierungen von
§ 44 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 7 FPackV (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte
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