§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
interne Verweise§ 45 IfSG Ausnahmen (vom 28.01.2022) ... Einer Erlaubnis nach § 44 bedürfen nicht Personen, die zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt, ... Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden. (2) Eine Erlaubnis nach § 44 ist nicht erforderlich für 1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der ... die primäre Anzucht auf Selektivmedien beschränkt sind, von der Erlaubnispflicht nach § 44 freizustellen, wenn die Personen im Rahmen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit auf ...
§ 49 IfSG Anzeigepflichten ... Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor ... Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können die Tätigkeiten im Sinne von § 44 vor Ablauf der Frist aufgenommen werden. (3) Die zuständige Behörde untersagt ...
§ 51 IfSG Aufsicht (vom 25.07.2017) ... eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt oder Polioviren oder Material, das möglicherweise ...
§ 75 IfSG Weitere Strafvorschriften (vom 09.12.2022) ... Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, 3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder ...
§ 77 IfSG Übergangsvorschriften (vom 01.10.2022) ... Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44 ; bei juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit ...
Zitat in folgenden NormenBiostoffverordnung (BioStoffV)
Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
§ 15 BioStoffV Erlaubnispflicht (vom 05.04.2017) ... 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 benannten Person, 3. Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes , 4. Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räumlichkeiten einschließlich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
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