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§ 44 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
§ 44 Gemeinbedarfsflächen
1Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine öffentlichen Zweckbindung besteht. 2Bei Ermittlung des Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um Gemeinbedarfsflächen handelt, die
- 1.
- weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt werden oder die unter der Änderung der öffentlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfsflächen),
- 2.
- ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende Gemeinbedarfsflächen) oder
- 3.
- bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unterlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu beschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen).
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