§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen
(1)
1Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel IV der
Verordnung (EU) 2019/1111, nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.
2Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.
(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.
(3) 1Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. 2Auf Antrag der berechtigten Person soll das Gericht hiervon absehen.
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interne Verweise§ 33 IntFamRVG Anordnung auf Herausgabe des Kindes (vom 01.08.2022) ... kann das Familiengericht die Herausgabeanordnung in der Vollstreckungsklausel oder in einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen. (2) Liegt im Anwendungsbereich des ...
Zitat in folgenden NormenRechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 14 RPflG Kindschafts- und Adoptionssachen (vom 01.11.2024) ... die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 45 FGG-RG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes ... 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe". b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts ... b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen". c) Die Angabe zu den §§ ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89 bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und ... wird durch das Wort Verfahrenskostenhilfe" ersetzt. 8b. § 44 wird wie folgt gefasst: § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts ... ersetzt. 8b. § 44 wird wie folgt gefasst: § 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen (1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im ...
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes ... Rückgabe von Personen und die Regelung des Umgangs". f) Nach der Angabe zu § 44 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Unterabschnitt 2 Besondere ... die Herausgabe und Rückgabe von Personen und die Regelung des Umgangs". 31. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen" eingefügt. 32. Nach § 44 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt: „Unterabschnitt 2 Besondere ... Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann das Familiengericht die Herausgabeanordnung in einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen. § 44b Verfahren auf Versagung der ...
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
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