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§ 44 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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§ 44 Prüfungsbereich „Reparieren und Instandsetzen"
(1) Im Prüfungsbereich „Reparieren und Instandsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu planen und unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchzuführen sowie Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumentieren,
- 2.
- Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
- 3.
- Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder Baugruppen zu prüfen, auszumessen, zu skizzieren und zu zeichnen,
- 4.
- Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder Baugruppen herzustellen, umzubauen oder instand zu setzen und berufsbezogene Berechnungen durchzuführen sowie
- 5.
- den Bedarf an Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Material und Hilfsmitteln bei Überprüfungs-, Einstell-, Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen zu ermitteln und zu dokumentieren sowie Arbeitsmittel bereitzustellen und einzusetzen.
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 3Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 4 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
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