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§ 44 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 44 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik
(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.
(2) 1Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungsteilen. 2Gegenstand des praktischen Teils sind:
- 1.
- im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur polyvalenten medizinischen Biopathologie, wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,
- 2.
- im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Infektionsanalytik,
- 3.
- im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Histologie und Zytologie und
- 4.
- im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur Steuerung und Überwachung des biomedizinischen Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2 der Anlage 1.
(3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:
- 1.
- einem Vorbereitungsteil,
- 2.
- der praktischen Durchführung des Untersuchungsvorgangs einschließlich präanalytischer Implikationen und Postanalytik,
- 3.
- der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung, die den Untersuchungsvorgang darstellt, und
- 4.
- einem Reflexionsgespräch.
(4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit unter Aufsicht zu gewähren.
(5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/44_MTAPrV.htm