Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 44 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |

§ 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit



Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 44 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023)
... nach § 40 näher auszugestalten, 6. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten, 7. Sonderregelungen für Pilotprojekte und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen." 29. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Scheitern einer Übertragung der ... anzuzeigen." 29. § 44 wird wie folgt gefasst: „ § 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit Wurde kein Angebot ...