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§ 44 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 44 Ziele der berufspraktischen Ausbildung



Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,

1.
die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,

2.
den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,

3.
die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen und

4.
bei den Anwärterinnen und Anwärtern selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.