1Als Linienverkehr gemäß
§ 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß
§ 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr).
2Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung.
3Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden.
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V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 10 FeV Mindestalter (vom 02.08.2021) ... nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 ... und 2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes , soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei ...
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ... mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, nach Maßgabe der ... Linienverkehrs nach § 43" die Wörter „oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 " eingefügt. 20. § 42b wird wie folgt gefasst: „§ ... zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sind." 21. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Linienbedarfsverkehr Als ... ausgerüstet sind." 21. § 44 wird wie folgt gefasst: „ § 44 Linienbedarfsverkehr Als Linienverkehr gemäß § 42, der ...