(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach
§ 36 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach
§ 36 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
- 1.
- zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz,
- 2.
- zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind.
(3)
1Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum
Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt.
2Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
3Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen.
4Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Artikel 1 RennwLottGÄndG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes ... sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten." 3. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34, 44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin ...
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065