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§ 44 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen
- 1.
- je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
- 2.
- bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,
- 3.
- bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.
(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. 2Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. 3Bei Betriebskrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. 4Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung fest. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält.
(2a) 1Bei den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. 2Die Arbeitgebervertreter werden bestimmt
- 1.
- bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- 2.
- bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
- 3.
- bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich
- a)
- für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- b)
- für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle.
(3) 1In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wirken in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs. 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mit. 2An die Stelle der nicht mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung versichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu ergänzen.
(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.
(4) 1Krankenkassen nach § 35a können die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln. 2Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen. 3Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen können die Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode regeln.
(5) 1Die Vertreterversammlungen der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 3Die weiteren Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten. 4Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an.
(6) 1Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. 2Zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählt. 3Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. 4Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wurden.
(7) 1Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. 2Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. 3Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. 4Das Nähere regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 310 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 44 SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 44 SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 SGB IV Rechtsstellung
... Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. ...
§ 43 SGB IV Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (vom 22.07.2009)
... 2. Für die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Abs. 5 . (2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches SozialgesetzbuchB. v. 03.03.2011 BGBl. I S. 363
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 12 RVOrgÜG Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (vom 22.07.2009)
... werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Vertreterversammlung ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 209 SGB V Verwaltungsrat der Landesverbände (vom 26.03.2024)
... Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. § 44 Abs. 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat ...
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 3 SVWO Wahlausschüsse (vom 18.02.2021)
... entsprechend. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die einzelnen Wählergruppen ( § 44 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) berücksichtigt werden. Wer beabsichtigt, sich für die Wahl zur ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 5 GMG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen." 7. § 44 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 bis 5 gelten für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BUK-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
... durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt. 5. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: ...
Artikel 4 BUK-NOG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
... geändert: 1. § 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben. 2. § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 1 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... 5 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen. 15. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 310 11. ZustAnpV Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... In § 44 Absatz 7 Satz 2 und § 90 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 1 SGB4uaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt. 12. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 2 KVRuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) wird wie folgt geändert: 1. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 5 GKV-WSG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.12.2011)
... die Wörter „bis zu" eingefügt. 8. In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versicherten" folgende Wörter ...
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 7 LSV-NOG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt. 11. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 255 9. ZustAnpV Viertes Buch Sozialgesetzbuch
... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt. 3. § 44 Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 449 10. ZustAnpV Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... I S. 583, 1008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3a werden die Wörter ...
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