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§ 44 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich des Brennstoffemissionshandels zu regeln:

1.
Einzelheiten zur Berichterstattung über Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024;

2.
Einzelheiten zur Berichterstattung über den an Verbraucher weitergegebenen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel bedingten Kosten;

3.
Einzelheiten zur Nachweispflicht hinsichtlich der Verwendung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe;

4.
Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;

5.
Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42; abweichend von § 6 Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;

6.
Einzelheiten zur Vermeidung von

a)
Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels für Emissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,

b)
Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach § 5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;

7.
Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen;

8.
Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann;

9.
Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bezogen auf Unternehmen, die von den durch den Brennstoffemissionshandel im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten in besonderer Weise betroffen sind;

10.
Anwendungsbeschränkungen für einzelne der in § 3 Nummer 19 aufgeführten Entstehungstatbestände des Energiesteuergesetzes.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.

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Zitierungen von § 44 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TEHG Überwachungsplan
... Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 oder 2. für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 3 bis 6 der ...
§ 43 TEHG Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
... von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes zu ermitteln und darüber zu berichten. (2) Verantwortliche, die im ... von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 für die Emissionsberichterstattung für das Kalenderjahr 2024 zu berichten.  ... der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 4 ...
§ 49 TEHG Bußgeldvorschriften
...  9. entgegen § 43 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 , oder entgegen § 43 Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Anhang TEHG (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase