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§ 44 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 44 Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen
§ 44 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
- Bezeichnung der Parteien,
- 2.
- Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,
- 3.
- Art der Verbandsklage,
- 4.
- Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit,
- 5.
- Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele,
- 6.
- kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts,
- 7.
- Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister,
- 8.
- Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
- 9.
- Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts,
- 10.
- gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts,
- 11.
- Urteile im Verbandsklageverfahren,
- 12.
- Einlegung eines Rechtsmittels,
- 13.
- Eintritt der Rechtskraft,
- 14.
- Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters,
- 15.
- Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens,
- 16.
- Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens,
- 17.
- sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens,
- 18.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,
- 19.
- Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
Zitierungen von § 44 VDuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 VDuG Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
... Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben ( § 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18 ), insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und ...
Zitat in folgenden Normen
Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 VKRegV Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts (vom 13.10.2023)
... 1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes , 2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... 1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes , 2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des ... eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene ...
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