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§ 44 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 44 Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen



Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen:

1.
Bezeichnung der Parteien,

2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,

3.
Art der Verbandsklage,

4.
Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit,

5.
Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele,

6.
kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts,

7.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister,

8.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,

9.
Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts,

10.
gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts,

11.
Urteile im Verbandsklageverfahren,

12.
Einlegung eines Rechtsmittels,

13.
Eintritt der Rechtskraft,

14.
Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters,

15.
Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens,

16.
Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens,

17.
sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens,

18.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,

19.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.



 

Zitierungen von § 44 VDuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 VDuG Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
... Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben ( § 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18 ), insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 VKRegV Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts (vom 13.10.2023)
...  1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes , 2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
...  1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes , 2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des ... eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene ...