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§ 44b - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik
1Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 haben Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Gefährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Meldestelle zu melden. 2§ 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Absatz 7 des BSI-Gesetzes *) sind entsprechend anzuwenden. 3Die Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, und der betroffenen Informationstechnik enthalten. 4Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese Meldungen unverzüglich an die für die nukleare Sicherheit und Sicherung zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und an die von diesen bestimmten Sachverständigen nach § 20 *) weiter.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die beiden nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) wurden sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 30. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 44b Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.06.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1885 |
aktuell vorher | 25.07.2015 | Artikel 2 IT-Sicherheitsgesetz vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1324 |
aktuell | vor 25.07.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44b Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44b AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885
Artikel 2 BSIGuaÄndG Änderung des Atomgesetzes
... § 44b des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 ...
IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Artikel 2 ITSiG Änderung des Atomgesetzes
... 14 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird folgender § 44b eingefügt: „§ 44b Meldewesen für die Sicherheit in der ... 434) geändert worden ist, wird folgender § 44b eingefügt: „§ 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik Genehmigungsinhaber nach ...
Siebzehntes AtG-ÄnderungsG
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3528
Artikel 1 17. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... ist." 4. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6 und beginnt nach § 44b . 5. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt ...
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