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§ 44b - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 44b Aufrechnung, Verrechnung



(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger können mit einem bestandskräftigen Erstattungsanspruch nach § 44a Absatz 7 gegen den monatlichen Leistungsanspruch aufrechnen.

(2) Die Höhe der Aufrechnung nach Absatz 1 beträgt monatlich 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28.

(3) 1Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2Die Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Ansprüche eingetreten ist. 3Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

(4) 1Ein für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständiger Träger kann nach Ermächtigung eines anderen Trägers im Sinne dieses Buches dessen bestandskräftige Ansprüche mit dem monatlichen Zahlungsanspruch nach § 43a nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verrechnen. 2Zwischen den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern findet keine Erstattung verrechneter Forderungen statt, soweit die miteinander verrechneten Ansprüche auf der Bewilligung von Leistungen nach diesem Kapitel beruhen.



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Frühere Fassungen von § 44b SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 3a Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3159

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44b SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44b SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur ...
§ 37a SGB XII Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften (vom 01.07.2017)
... Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b ...
§ 43a SGB XII Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung (vom 01.07.2017)
... Einkommens und Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b . (3) Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, dass Bedarfe, die in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3a RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2017
... Zahlungsanspruch und Direktzahlung". f) Die Angaben zu §§ 44a bis 44c werden wie folgt gefasst: „§ 44a Vorläufige Entscheidung ... werden wie folgt gefasst: „§ 44a Vorläufige Entscheidung § 44b Aufrechnung, Verrechnung § 44c Erstattungsansprüche zwischen ... Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b ." 5. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:  ... Einkommens und Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b . (3) Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, dass Bedarfe, die in den ... verkürzt werden." 11. Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b eingefügt: „§ 44a Vorläufige Entscheidung (1) ... Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. § 44b Aufrechnung, Verrechnung (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem ...