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§ 44c - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 448
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
- 1.
- unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften bei einer summarischen Prüfung mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,
- 2.
- der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,
- 3.
- der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind und
- 4.
- der Vorhabenträger sich verpflichtet,
- a)
- alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
- b)
- sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
(2) 1Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 3 zu sichern. 2Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. 3Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
(4) 1Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 5Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 44c EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44c EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44c EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 8 LNGG Maßgaben für die Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 15.07.2023)
... wird, 4. für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die ... Baubeginn müssen die Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustellung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ... 44c Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustellung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 2 BBPlGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch das Wort „Hochspannungsleitungen" ersetzt. 6. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5" durch die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... eingefügt. 15. § 43l Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 16. § 44c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden." 21a. § 44c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 9 EWPBGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 44c Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 zugrunde zu legen ist." 49. In § 44c Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... e) Nach der Angabe zu § 44b wird folgende Angabe eingefügt: „ § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns". f) In der Angabe zu § 54a wird die ... Voruntersuchungen" eingefügt. 28. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt: „§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (1) ... 28. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt: „ § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (1) In einem Planfeststellungs- oder ...
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Artikel 3 VwVfInfrBG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „(6) § 43e ist entsprechend anzuwenden." 3. Dem § 44c Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 ...
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