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§ 450 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 450 Besondere Glaubhaftmachung



(1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist.

(2) 1Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der in § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. 2Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides statt. 2Das Recht des Gerichts zur Anordnung anderweitiger Ermittlungen von Amts wegen wird hierdurch nicht berührt.

(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.

(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448 Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.

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Zitierungen von § 450 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 450 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 452 FamFG Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
... Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 448 bis 451 entsprechend. Anstelle der §§ 1170, 1171 und 1179 des ...
§ 453 FamFG Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
... Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448 Abs. 1, der §§ 449, 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451, 452 gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 13 LuftFzgG (vom 01.09.2009)
... Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
§ 66 LuftFzgG (vom 01.09.2009)
... Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...

Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2192; zuletzt geändert durch Artikel 158 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 6 GBBerG Berechtigte unbekannten Aufenthalts, nicht mehr bestehende Berechtigte (vom 01.09.2009)
... (2) Für das Aufgebotsverfahren sind die besonderen Vorschriften der §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 18 SachenRBerG Aufgebotsverfahren gegen den Nutzer (vom 01.09.2009)
... (3) Für das Aufgebotsverfahren sind die Vorschriften der § 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 41 FGG-RG Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
... 982 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Angabe „der §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...
Artikel 59 FGG-RG Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
... Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ... der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Artikel 61 FGG-RG Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
... 986 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...