§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von
§ 422 sind die
§§ 54a,
61,
62,
64,
67 und
123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 2 29. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 455 folgende Angabe eingefügt: „§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur ... wird die Angabe „2.736" durch die Angabe „2.880" ersetzt. 5. Nach § 455 wird folgender § 455a eingefügt: „§ 455a Neunundzwanzigstes ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 2 27. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ". 2. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „247" durch die ... Angabe „2.266" durch die Angabe „2.736" ersetzt. 12. Folgender § 455 wird angefügt: „§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung ... ersetzt. 12. Folgender § 455 wird angefügt: „ § 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab ...
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