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§ 45 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
§ 45 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen" mit 50 Prozent,
- 2.
- „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren" mit 20 Prozent,
- 3.
- „Medien produzieren" mit 20 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 46 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
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