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§ 45 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
§ 45 Besondere internationale militärische Bestimmungen
Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.
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