Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

§ 45 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 45 Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen



(1) 1Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet. 2Handelt es sich um eine mündlich durchgeführte Modulprüfung, so bewerten zwei Prüfende.

(2) 1Wenn in einer Klausur oder Hausarbeit eines Moduls verschiedene Fachgebiete geprüft werden, kann in fachlich begründeten Fällen die Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet werden. 2Dabei legen die Modulverantwortlichen die prozentualen Anteile der jeweiligen Fachgebiete an der Prüfung für die Bewertung vorab fest. 3Bei der Bewertung sind Bewertungspunkte zu verwenden.

(3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 40 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und Zweitprüfende zu bestellen sind.

Anzeige