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§ 45 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 45 Schriftlicher Teil



(1) 1Die Prüfungsaufgaben des schriftlichen Teils bestimmt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung auf Vorschlag der Dienstbehörde. 2Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung wird bei der Erarbeitung beteiligt.

(2) Im schriftlichen Teil sind je eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus den Studieninhalten des Hauptstudiums mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu erstellen:

1.
Kreis der versicherten Personen und Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,

2.
Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,

3.
Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte und Zusatzversorgung und Qualifizierung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,

4.
Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung,

5.
Finanzierung und Beiträge der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und

6.
Verwaltungsverfahren der Dienstbehörde und bereichsübergreifendes Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(3) Die übrigen Studieninhalte des Hauptstudiums sind bei der Aufgabenstellung angemessen zu berücksichtigen.

(4) Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.

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