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§ 45 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

§ 45 Wasserflächen



1Der Verkehrswert von Wasserflächen hängt von Linie erster in der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit ab. 2Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von dem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Landfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nutzung der Wasserfläche maßgeblich sein.

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