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§ 45 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
(1) 1Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er
- 1.
- in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
- a)
- bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
- b)
- bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
- c)
- bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
- 2.
- in den übrigen Fällen nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und
- a)
- bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
- b)
- bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
- c)
- bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
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Frühere Fassungen von § 45 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
aktuell | vor 27.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MsbG Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb (vom 29.12.2023)
... von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten ...
§ 29 MsbG Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (vom 29.12.2023)
... nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten: 1. bei ...
§ 33 MsbG Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023)
... vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen; 4. abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen (vom 27.05.2023)
... nach § 40 näher auszugestalten, 6. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten, 7. Sonderregelungen für Pilotprojekte und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... des grundzuständigen Messstellenbetreibers". f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des ... f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers". g) ... von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten ... nach den Wörtern „an ortsfesten Zählpunkten" die Wörter „zu den in § 45 genannten Zeitpunkten" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ... vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen; 4. abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen ... 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." 30. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Ausstattungsverpflichtungen des ... entsprechend anzuwenden." 30. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers (1) Der ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... „Absatz 5" durch die Wörter „Absatz 5 und 6" ersetzt. 3c. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „ein" durch das Wort „die" und die Wörter ...
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