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§ 45 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 45 Inhalte der berufspraktischen Ausbildung
(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in mehreren Ausbildungsabschnitten in Dienststellen der Bundeswehr vertraut gemacht mit
- 1.
- der Aufgabenwahrnehmung in der Bundeswehr,
- 2.
- den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn und
- 3.
- den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.
(2) 1Die berufspraktische Ausbildung vermittelt praxisorientiert Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
- 1.
- zu den allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik und
- 2.
- zur Projektarbeit.
(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
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