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§ 45 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht, das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. 2Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn ein Prüfling
- 1.
- nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt,
- 2.
- in unzulässiger Weise veränderte Hilfsmittel benutzt oder
- 3.
- in seinem Zugriffsbereich nicht zugelassene oder unzulässig veränderte Hilfsmittel besitzt und nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichtsperson unverzüglich sicherzustellen. 2Hilfsmittel, bei denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur zu belassen und dann sicherzustellen.
(3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begeht, indem er
- 1.
- nach der Ausgabe und vor der Abgabe einer Klausur den Prüfungssaal oder den weiteren Prüfungsbereich unerlaubt verlässt oder
- 2.
- eine Klausur nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit abgibt.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. 2Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.
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Zitierungen von § 45 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
... (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45 , 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 ... bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des § 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen nicht genügen. (2) Für Wiederholungen von ...
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