(1)
1Im Verfahren nach
§ 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe.
2Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen fest.
- 1.
- eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
- 2.
- die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und
- 3.
- Nebenbestimmungen, die geeignet sind, einen Missbrauch im Sinne des § 39 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach
§ 44 zu berücksichtigen.
(5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,
- 1.
- für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben,
- 2.
- anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und
- 3.
- unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.
§ 46 PostG Price-Cap-Verfahren - Entgeltgenehmigung ... Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen ... die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten. (2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 ... vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur soll ...
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42