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§ 45 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 45 Allgemeine Erläuterungen
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Besonderen Teil des Prüfungsberichts sind die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung zu erläutern. 2Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.
(2) 1Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen. 2Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.
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Zitierungen von § 45 PrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 PrüfV Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
... (2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterungen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten. (3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen ...
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