§ 45 Sozialversicherungswahlen
(1) 1Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen).
(2) 1Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
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interne Verweise§ 52 SGB IV Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021) ... der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2 , § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 2 SVWO Wahlbeauftragte (vom 18.02.2021) ... mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen ( § 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) stattfinden. Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher ...
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021) ... § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 14. den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und des § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Zitate in aufgehobenen TitelnPostunfallkassenverordnung (PUKV)
V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 6 PUKV Wahl der Selbstverwaltungsorgane ... Telekom hat achtzehn, der Vorstand hat acht Mitglieder. Es werden Neuwahlen entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 128 der Wahlordnung für die ...
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