§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
1Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach
§ 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des
§ 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken.
2Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach
§ 109a Absatz 3 des Sechsten Buches.
3Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
- 1.
- ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
- 2.
- ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
- 3.
- Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
- 4.
- der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
4In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den
§§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den
§§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.
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interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAngehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46), c) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis ... Sozialversicherungsträgern." b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 45 Satz 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt. ... b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 45 Satz 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt. 25. In § 123 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 2 GrSiWEntG Änderung weiterer Vorschriften ... nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden." 2. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen ... Buches gebunden." 2. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Der zuständige Träger ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
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