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§ 45 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 45 Durchsetzung der Berichtspflicht



1Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. 2Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.

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Zitierungen von § 45 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 TEHG Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
... und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach ...