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Artikel 45 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 45 Änderung der TK-Transparenzverordnung


Artikel 45 ändert mWv. 1. Dezember 2021 TKTransparenzV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15

(FNA 900-15-9)

Die TK-Transparenzverordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2977) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten," durch die Wörter „anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „oder Endnutzern" gestrichen.

3.
§ 4 wird aufgehoben.

4.
§ 5 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:

§ 4 Informationen zur Vertragslaufzeit, Kündigung und zum Anbieterwechsel

Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie in der Information über den besten Tarif nach § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes Folgendes angeben:

1.
das Datum des Vertragsbeginns,

2.
den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,

3.
die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und

4.
einen Hinweis auf die Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer Laufzeit von einem Monat oder weniger."

5.
§ 6 wird § 5 und die Wörter „Anbietern eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" werden durch die Wörter „Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt.

6.
§ 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten" durch die Wörter „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt" ersetzt und werden nach dem Wort „Verbrauchern" die Wörter „und, auf deren Verlangen, anderen Endnutzern" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Endnutzers" gestrichen.

7.
§ 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbraucher unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer gemäß Absatz 4" werden durch die Wörter „gemäß Absatz 3" ersetzt.

bb)
Die Angabe „§ 7 Absatz 1" wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätzen 2 und 3" werden durch die Wörter „Absätzen 1 und 2" ersetzt.

8.
Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12.

9.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen

(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse

1.
direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und

2.
so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.

(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten."

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" durch die Wörter „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt" ersetzt und werden die Wörter „und, auf deren Verlangen, anderen Endnutzern" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und, auf dessen Verlangen, der andere Endnutzer" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder Endnutzer" gestrichen.

11.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Kostenkontrolle bei Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten

(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbrauchern eine geeignete Einrichtung anbieten, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zu kontrollieren. Diese Einrichtung umfasst auch unentgeltliche Warnhinweise bei anormalem oder übermäßigem Verbrauchsverhalten.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn Anbieter gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen, dass dem Verbraucher bei erstmalig auftretenden anormalen oder übermäßig hohen Kosten aufgrund einer regelmäßigen unternehmensindividuellen Praxis ausschließlich verhältnismäßige Kosten in Rechnung gestellt werden."

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" durch die Wörter „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" durch die Wörter „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt und werden die Wörter „und Endnutzer" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes" werden durch die Wörter „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt.

bb)
Die Wörter „und Endnutzern" werden gestrichen.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 149 Absatz 1 Nummer 7d" durch die Wörter „§ 228 Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

ee)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ersetzt.

14.
§ 14 wird aufgehoben.

15.
§ 15 wird § 13.