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§ 45a - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 45a Gebühren für Expressverfahren
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2023
Frühere Fassungen von § 45a AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2023 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
aktuell vorher | 15.07.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
aktuell vorher | 01.09.2011 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
aktuell | vor 01.09.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45a AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45a AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 AufenthV Bearbeitungsgebühren (vom 01.04.2020)
... Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (3) Eine ...
§ 50 AufenthV Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger (vom 24.11.2020)
... sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a , 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 ...
§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017)
... Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung ...
§ 52a AufenthV Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung (vom 15.07.2021)
... findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 5 AZRWEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 45a wird aufgehoben. 2. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ... wie folgt gefasst: „(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis § 45b ... die Angabe „90" ersetzt. 7. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt: „§ 45a Gebühren für den elektronischen ... Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt: „§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis (1) Für die ... ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden ... cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden ... dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden ... d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: „10. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst: „§ 45a Gebühren für ... geändert: a) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst: „ § 45a Gebühren für Expressverfahren". b) In der Angabe zu § 57a werden ... Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt. 3. § 45a wird wie folgt gefasst: „§ 45a Gebühren für Expressverfahren ... „Chip" ersetzt. 3. § 45a wird wie folgt gefasst: „ § 45a Gebühren für Expressverfahren Für die Ausstellung eines ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Artikel 1 10. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 510) Anwendung findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt: 1. ...
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