§ 45a Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Frühere Fassungen von § 45a EnWG
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interne Verweise§ 43g EnWG Projektmanager (vom 29.07.2022) ... der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a , 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 7. der ersten Auswertung der ...
Zitat in folgenden NormenNetzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 29 NABEG Projektmanager (vom 29.07.2022) ... der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes , 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 7. der ersten Auswertung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung § 45 Enteignung § 45a Entschädigungsverfahren". b) In der den § 61 betreffenden Zeile werden ... ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die Errichtung ... fest. (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. § 45a Entschädigungsverfahren Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines ...
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