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Artikel 45a - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 45a


Artikel 45a wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) 1Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.



 

Zitierungen von Artikel 45a GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45a GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 534
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Diätengesetz 1968
G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
§ 17 DiätenG
... die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der gemäß den Artikeln 45 und 45a des Grundgesetzes eingesetzten Ausschüsse haben diese Rechte bis zum Ablauf des vierzehnten ...